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Informationsbrief November 2019

1  Abgabetermine  und  Hinweise  zum  Jahresende  2019

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklä­rungen verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärungen erstmals für das Jahr 2018 grundsätzlich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben. Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 wäre dies der 29. Februar 2020.

Wird dieser Abgabetermin überschritten, ist zu beachten, dass – im Gegensatz zur bisherigen Praxis – Verspätungszuschläge künftig „automatisch“ festgesetzt werden: Sie betragen regelmäßig 0,25 % der fest­gesetzten Steuernachzahlungen für jeden angefangenen Monat, höchstens 25.000 Euro. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

Kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres sind regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2019 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen.

In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entspre­chende Hinweise – auch im Hinblick auf den 1. Januar 2020 – zusammengestellt.

 

2  Regelmäßig  wiederkehrende  Ausgaben  zum  Jahreswechsel

Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG). Beim Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend.

Für Ausgaben gilt Entsprechendes: Bei Überweisungen ist der Abfluss in der Regel erfolgt, sobald der Über­weisungsauftrag der Bank übermittelt wurde; bei Zahlungen mittels Girocard oder Kreditkarte ist für den Abfluss regelmäßig die Eingabe der PIN-Nummer maßgebend. Zahlungen mittels Lastschriftverfahren gelten mit Erteilung der Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag.

Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge) „kurze Zeit“ vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahrs abfließen; als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22. 12. bis zum 10. 01. Wie­derkehrende Ausgaben, die in diesem Zeitraum geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind.

 

Beispiele:

  1. a) Die Wohnungsmiete wird jeweils mit dem dritten Werktag des Folgemonats fällig. Die Zahlung der Miete für Dezember 2019 erfolgt durch Dauerauftrag am 2. Januar 2020.
  2. b) Die Versicherungsbeiträge für das 1. Halbjahr 2020 sind Ende 2019 fällig und werden am 30. Dezember 2019 durch Überweisung
  3. c) Die für 2019 fälligen Darlehenszinsen werden mittels Lastschriftverfahren am 13. Januar 2020 abgebucht.

Da die Ausgaben innerhalb des 10-Tage-Zeitraums fällig und abgeflossen sind (Beispiele a und b) bzw. durch Erteilung einer Ein­zugsermächtigung oder eines Überweisungsauftrags als am Fälligkeitstag abgeflossen gelten (Beispiel c), werden sie in dem Kalen­derjahr berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören (d. h. im Fall a und c noch in 2019; bei b in 2020).

Bei nichtbilanzierenden Unternehmern gehören grundsätzlich auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Zu beachten ist hierbei, dass bei der Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung.

 

Beispiel:

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 01 wird fristgemäß am 8. Januar 02 geleistet. Die Fälligkeit der Steuerzahlung wäre eigentlich am 10. Januar 02. Ist z. B. dieser Tag ein Sonntag, verschiebt sich die (gesetzliche) Fälligkeit auf den nächsten Werktag (11. Januar 02), der aber damit außerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegt.

Die Verlängerung der Zahlungsfrist ist im Zusammenhang mit der „Abflussfiktion“ in § 11 Abs. 2 EStG allerdings nicht anwendbar; entscheidend ist hier, dass die Zahlung bis zum 10. Januar erfolgt ist.

Im Beispielsfall könnte daher die Umsatzsteuer-Vorauszahlung entsprechend der wirtschaftlichen Zugehörig­keit im Kalenderjahr 01 als Ausgabe berücksichtigt werden.

 

3  Unbelegte  Brötchen  keine  „Mahlzeit“

Zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn eines Arbeitnehmers gehören – neben dem Barlohn – grundsätzlich auch Sachbezüge und sonstige Vorteile, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung von seinem Arbeitgeber erhält.

Erhält der Arbeitnehmer z. B. kostenlose (arbeitstägliche) Mahlzeiten von seinem Arbeitgeber, ist der Wert dieses Vorteils regelmäßig mit einem pauschalen Sachbezugswert dem Arbeitslohn hinzuzurechnen.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass eine kostenlose Bereitstellung von unbelegten Brötchen und einem Heißgetränk im Betrieb keine „Mahlzeit“ im Sinne dieser Regelung ist. Im Streitfall handelte es sich um Laugen-/Körnerbrötchen, Rosinen- und Schokobrötchen u. Ä.; ein Belag wie Butter, Konfitüre oder Auf­schnitt wurde nicht bereitgestellt.

Das Gericht beurteilte die zugewendeten Lebensmittel als nichtsteuerbare „Aufmerksamkeiten“, die (ledig­lich) der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen. Derartige Aufmerksamkeiten gehören aufgrund einer lohnsteuerlichen Regelung regelmäßig nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 

4  Grundstücksenteignung  kein  privates  Veräußerungsgeschäft

Private Grundstücke, Gebäude, Wohnungen usw., die innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung ver­äußert werden, unterliegen mit ihrer Wertveränderung grundsätzlich der Einkommensteuer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Eine Ausnahme gilt regelmäßig für Objekte, die eine gewisse Zeit vor dem Verkauf zu eige­nen Wohnzwecken genutzt wurden.

Im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen (z. B. Ausbau des Straßen- und Schienennetzes) oder für den Bergbau kommt es auch zu Enteignungen von Grundstücken. Für den dadurch eintretenden Verlust des Eigentums und für weitere dadurch entstehende Vermögensnachteile wird dem bisherigen Eigentümer eine Entschädigung gewährt. Im Fall der Enteignung privater Grundstücke stellt sich die Frage, ob dies als privates Veräußerungsgeschäft anzusehen ist.

Der Bundesfinanzhof sieht nach einer aktuellen Entscheidung in der Enteignung kein privates Veräuße­rungsgeschäft, da keine „Veräußerung“ vorliegt. Merkmal einer Veräußerung bzw. Anschaffung ist die willentliche wirtschaftliche Betätigung durch den Steuerpflichtigen. Bei einer Enteignung fehlt es dagegen an einer willentlichen Übertragung des Eigentums. Die durch die Entschädigung realisierten Wertveränderun­gen eines privaten Grundstücks unterliegen daher nicht der Einkommensteuer.

 

5  Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanz­verwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank.

Ab dem 1. Oktober 2019 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2020 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt. Bis zum 30. November 2019 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2019 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderaus­gaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Auf­wendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt.

Faktorverfahren bei Ehepartnern

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berück­sichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

 

6  Antrag  auf  Teileinkünfteverfahren  bei  verdeckter  Gewinnausschüttung

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist zunächst durch den 25 %igen Kapitalertragsteuerabzug ab­gegolten. Ist der persönliche Steuersatz niedriger, können die Kapitalerträge auch in die Veranlagung einbe­zogen werden (sog. Günstigerprüfung). Für bestimmte Beteiligungen an einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaft ist auf Antrag eine dritte Besteuerungsalternative vorgesehen (vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG): Gewinnausschüttungen werden nur mit 60 % bei der Veranlagung angesetzt. Dabei wird zwar der Sparer-Pauschbetrag nicht berücksichtigt, dafür können aber tatsächlich im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandene Werbungskosten (entsprechend mit 60 %) abgezogen werden; ein eventueller Verlust kann mit anderen Einkünften verrechnet werden. Voraussetzung für dieses sog. Teileinkünfte­verfahren ist, dass

Eine Besonderheit gilt für den Antrag zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Dieser ist nicht bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides möglich, sondern muss bereits ausdrücklich mit der Einkommensteuerer­klärung gestellt werden. Er gilt dann für die Folgejahre automatisch weiter. Wird er für ein Jahr widerrufen, kann er für die jeweilige Beteiligung nicht erneut gestellt werden.

Ob der Antrag letztlich vorteilhaft ist, wird insbesondere durch die Höhe des jeweiligen zu versteuernden Einkommens bestimmt. Der Antrag kann auch dann nicht mehr nachgeholt werden, wenn sich erst später die Vorteilhaftigkeit herausstellt. Das gilt selbst dann, wenn in einem Jahr keine regulären Gewinnausschüt­tungen erfolgt sind – für die ein Antrag sinnvoll gewesen wäre –, aber später im Rahmen einer Betriebs­prüfung verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt werden. Der Bundesfinanzhof weist in diesem Zu­sammenhang darauf hin, dass der Antrag auch vorsorglich in der Steuererklärung hätte gestellt werden müssen, obwohl hier insoweit noch gar keine Einkünfte erklärt waren.

 

7  Umsatzsteuer:  Neue  Ausnahmen  bei  der  Soll-Besteuerung

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich bereits dann, wenn die Leistung an den Kunden erbracht wurde, d. h., sie ist für diesen Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum anzumelden und an das Finanzamt abzu­führen (sog. Soll-Besteuerung). Bei kleineren Unternehmen und nicht bilanzierenden Freiberuflern ent­steht die Umsatzsteuer auf Antrag erst nach der Begleichung der Rechnung durch den Kunden und ist auch dann erst anzumelden und abzuführen (sog. Ist-Besteuerung).

Da bei der Soll-Besteuerung die Umsatzsteuer sofort nach der Leistungserbringung abzuführen ist, können gegenüber der Ist-Besteuerung Liquiditätsnachteile entstehen, insbesondere wenn der Kunde die Rechnung in Raten über Jahre verteilt begleicht.

Nachdem der Bundesfinanzhof die Liquiditätsnachteile der Soll-Besteuerung in bestimmten Fällen (insbe­sondere in der Baubranche) abgemildert hatte, hat er nun weitere Ausnahmen bei der Soll-Besteuerung von Ratenzahlungen zugelassen.

 

Beispiel:

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um eine Fußballspielervermittlung, deren Provision in Raten über die mehrjährige Ver­tragslaufzeit der vermittelten Spieler verteilt ausbezahlt wurde und außerdem vom Fortbestehen der Verträge zwischen Spieler und Verein abhing.

Die Vermittlungsleistung als solche war mit Vertragsunterzeichnung der Spieler erbracht und nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG war auch zeitgleich die Umsatzsteuer entstanden.

Nach dem neuen Urteil kann man sich direkt auf Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen: „Geben … Dienstleistungen zu aufeinander­folgenden Abrechnungen und Zahlungen Anlass, gelten sie jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen und Zahlungen beziehen“. Mit anderen Worten: Die Umsatzsteuerbeträge für die erfolgreiche Spielervermittlung mussten erst jeweils am Ende einer Spielzeit und nicht bereits in einer Summe bei Vertragsabschluss abgeführt werden.

Diese neue Rechtsprechung betrifft nicht nur – wie hier – bedingte Vergütungsansprüche, sondern hätte z. B. auch Bedeutung für Ratenverkäufe im Einzelhandel. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert. Offen ist z. B. noch, wie in diesen Fällen der Umsatzsteuerausweis in der bzw. den Rechnungen erfolgen soll und wann und in welcher Höhe korrespondierend der Vorsteuerabzug beim Leis­tungsempfänger möglich ist.

Download Stellenbeschreibung [1] Anlage zum Informationsbrief November 2019 [1]

 

Quelle: Informationsbrief November 2019 Erich Fleischer Verlag