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Informationsbrief April 2019

1 Verbesserte  Förderung  der  betrieblichen  Altersversorgung:  Arbeitgeberzuschuss
ab  2019

Seit 2018 ist die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung verbessert worden: Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskassen oder an Direktversicherungen zum Aufbau einer kapital­gedeckten betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers sind lohnsteuerfrei, soweit ein jährlicher Höchstbetrag von 8 % (bis 2017: 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (Höchstbetrag für 2019: 6.432 Euro) nicht überschritten wird. Sofern bereits laufende Beiträge z. B. für „alte“ Direktversicherungen gem. § 40b EStG pauschal besteuert werden, sind diese auf den Höchst­betrag anzurechnen.

Arbeitgeber können durch Tarifvereinbarungen verpflichtet werden, die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitnehmers durch Umwandlung von Arbeitslohn (Entgeltumwandlung) vorzunehmen. Im Fall einer Entgeltumwandlung hat der Arbeitgeber zusätzlich 15 % des umgewandelten Arbeitslohns als Zuschuss an die entsprechenden Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten, soweit er durch die Entgelt­umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart; der Zuschuss selbst ist Teil der (steuerfreien) Entgeltum­wandlung.

Die Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen kommt damit dem Arbeitnehmer zugute. Der Pflicht­zuschuss gilt für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden. Für vor 2019 abgeschlossene „Bestandsvereinbarungen“ gilt diese Regelung erst ab dem 1. Januar 2022.

 

2  Zuschüsse  für  Mahlzeiten  des  Arbeitnehmers

Zuschüsse für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, sind regelmäßig lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für diese Leistungen gelten allerdings Beson­derheiten: Unabhängig vom tatsächlichen Wert der Mahlzeit ist nur ein jährlich festgesetzter sog. amtlicher Sachbezugswert zu versteuern. Dieser Sachbezugswert beträgt im Jahr 2019 für ein Mittag- oder ein Abend­essen jeweils 3,30 Euro. Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.

Der Ansatz des (günstigen) Sachbezugswerts kommt regelmäßig in Betracht für

  1. a) Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich in einer selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder ver­gleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgibt;
  2. b) Leistungen des Arbeitgebers an Mahlzeiten vertreibende Einrichtungen (z. B. Gaststätten), die zur Verbil­ligung von arbeitstäglichen Mahlzeiten beitragen, wenn der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt;
  3. c) die Abgabe von Restaurantschecks/-gutscheinen an Arbeitnehmer zur Einlösung in Gaststätten usw. Voraussetzung für den Ansatz mit dem Sachbezugswert ist, dass der Restaurantscheck einen Wert von 6,40 Euro (für 2019) pro Mahlzeit nicht übersteigt.
  4. d) Barzuschüsse, die der Arbeitgeber – z. B. statt Gutscheinen – ohne vertragliche Beziehung zu einer An­nahmestelle an seine Arbeitnehmer für den Erwerb einer arbeitstäglichen Mahlzeit bis zur Höhe von 6,40 Euro pro Mahlzeit leistet.

Steuerbegünstigte Zuschüsse für Mahlzeiten kommen auch für Arbeitnehmer in Betracht, die ihre Tätigkeit in einem Home-Office ausüben oder für Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 6 Stunden täglich arbeiten.

Die günstigen Sachbezugswerte können nur dann angesetzt werden, wenn nur eine Mahlzeit je Arbeitstag erworben und vom Arbeitgeber bezuschusst wird. Der Erwerb von Mahlzeiten für andere Tage „auf Vorrat“ ist schädlich und führt zum Ansatz entsprechender Zuschüsse als Barlohn mit dem nominalen Wert.

Zum Nachweis dieser Voraussetzungen hat der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die Tage der Abwesen­heit z. B. infolge von Auswärtstätigkeiten, Urlaub oder Krankheit festzustellen und die Ausgabe der Essens­marke bzw. des Zuschusses anzupassen; diese Überprüfung ist dann nicht erforderlich, wenn kein Arbeit­nehmer mehr als 15 Zuschüsse monatlich erhält.

Ergibt sich durch die unentgeltliche oder verbilligte Verschaffung von Mahlzeiten ein lohnsteuerpflichtiger Betrag, kann der Arbeitgeber diesen gem. § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuern; in diesem Fall liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

 

3  Unentgeltliche  PKW-Nutzung  durch  den  Ehepartner  als  Entlohnung  für  geringfügige  Beschäftigung

Für die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch einen Arbeitnehmer kommt eine steuerliche Verein­fachungsregelung in Betracht, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird: Der sich daraus ergebende lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil ist dann mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des PKW anzusetzen. Bei der 1 %-Regelung handelt es sich um eine typisierende Regelung, die unabhängig vom Umfang der (tatsächlichen) privaten Nutzung anzuwenden ist.

Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine nach der 1 %-Regelung zu versteuernde (uneingeschränkte) private PKW-Nutzung auch im Rahmen eines Minijobs (geringfügige Beschäftigung bis 450 Euro Arbeitslohn im Monat) zulässig ist.

Im Streitfall beschäftigte ein Unternehmer seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft im Rahmen eines Mini­jobs und überließ ihr einen PKW zur (uneingeschränkten) Privatnutzung ohne Kostenbeteiligung. Den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des PKW rechnete der Arbeitgeber-Ehegatte auf das Arbeitsentgelt an, wobei teilweise nur noch ein geringfügiger Betrag als Arbeitslohn ausgezahlt wurde.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine entsprechende Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung einem Fremdvergleich nicht standhalte. Nach Auffassung des Gerichts sei jedenfalls eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden „Minijobber“ unüblich. Ein (fremder) Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines betrieblichen PKW zu gestatten, wenn die hierfür kalkulier­ten Kosten (insbesondere Kraftstoff für die Privatfahrten usw.) zuzüglich des Barlohns in einem angemesse­nen Verhältnis zum Wert der Arbeitsleistung stünden. Das war im Urteilsfall nicht gegeben. Danach sei das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen.

 

4  Unentgeltlicher  Erwerb  eines  Grundstücks  und  Abbruch  des  Gebäudes

Ist die Nutzung eines zur Einkunftserzielung eingesetzten Gebäudes nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll mög­lich und wird das Gebäude daher abgerissen, können ein ggf. noch vorhandener „Restbuchwert“ des Gebäu­des und auch die Abbruchkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bei einem bereits in Abbruchabsicht erworbenen Gebäude ist zu unterscheiden:

  • Ist das abgebrochene Gebäude objektiv wertlos, gehören die Abbruchkosten zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, können also nicht mehr abgeschrieben werden.
  • Ist das abgebrochene Gebäude technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbraucht und steht der Ab­bruch im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Neubau, gehören die anteilig auf das abgerissene Gebäude entfallenden Anschaffungskosten und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.

Wird ein Gebäude innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb abgebrochen, gilt die (im Einzelfall wider­legbare) Vermutung dafür, dass ein Grundstück in Abbruchabsicht erworben wurde, womit Abbruch­kosten und ein eventueller Restwert des Gebäudes nicht sofort steuerlich berücksichtigt werden können.

Bei einem unentgeltlichen Erwerb gelten entsprechende Grundsätze.

 

Beispiel:

Eltern übertragen ein bisher vermietetes Zweifamilienhaus unentgeltlich auf ihren Sohn. Da das Gebäude im Zeitpunkt der Übertra­gung bereits leer stand und der Sohn es für wirtschaftlich vernünftiger hielt, ließ er das Gebäude abreißen und errichtete ein neues Wohnhaus.

Da beim Sohn von vornherein die Abbruch- und keine Einkunftserzielungsabsicht bestand, gehören der Gebäuderestwert und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.

Hätten die Eltern das Gebäude abgerissen und ein neues Mietwohnhaus gebaut, käme für sie dagegen ein entsprechender Werbungskostenabzug in Betracht, wenn auch das neue Gebäude bei ihnen der Einkunfts­erzielung dient.

 

5  Umsatzsteuerliche  Zuordnung  von  gemischt  genutzten  Gegenständen  zum  Unternehmen  –  Mindestnutzung  weiterhin  anzuwenden

Gegenstände, die teilweise unternehmerisch und teilweise zu privaten Zwecken genutzt werden, können wahlweise vollständig, anteilig oder gar nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Entsprechend dieser Zuordnung zum Unternehmen ist ein Vorsteuerabzug im Rahmen des § 15 UStG möglich. Bei vollständiger Zuordnung zum Unternehmen und entsprechendem Vorsteuerabzug unterliegt eine Privatnutzung des Gegenstandes (z. B. eines PKW) als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).

Voraussetzung für den (anteiligen) Vorsteuerabzug ist nach deutschem Recht allerdings, dass der Gegen­stand überhaupt mindestens zu 10 % unternehmerisch genutzt wird und die getätigten Umsätze den Vor­steuerabzug ermöglichen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Der gesetzliche Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Gegenstände, die zu weniger als 10 % für das Unterneh­men genutzt werden, entspricht allerdings nicht den europarechtlichen Vorgaben durch die Mehrwert­steuer-Systemrichtlinie. Bereits seit einigen Jahren hat der Rat der Europäischen Union daher Deutschland ermächtigt, diese Sonderregelung weiter anzuwenden. Diese Erlaubnis ist aktuell verlängert worden und gilt jetzt bis zum 31. Dezember 2021. Danach bleibt der Vorsteuerabzug für Gegenstände, die zu mehr als 90 % für unternehmensfremde bzw. private Zwecke verwendet werden, weiterhin ausgeschlossen.

 

6  Private  Kapitalerträge  in  der  Einkommensteuer-Erklärung  2018

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein; siehe dazu insbesondere folgende Beispiele:

 

Die Angabe der Kapitalerträge ist  erforderlich,  wenn

  • für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige oder für Gesellschafter-Darlehen,21 Steuererstattungszinsen nach § 233a AO, Zinsen von ausländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann regel­mäßig dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (vgl. § 32d EStG).
  • trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z. B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.

Eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht20 kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.

 

Die Angabe der Kapitalerträge ist  sinnvoll,  wenn

  • die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung). Dies kann z. B. auch durch Berücksich­tigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) eintreten.
  • die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) berücksichtigt werden sollen.

Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Beteiligung von mindestens 25 % oder bei mindestens 1 % und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft.

  • der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) nicht – oder nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte.
  • (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.

Da z. B. Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleister bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapital­erträgen in die Einkommensteuer-Veranlagung beabsichtigt ist.

Für Verluste, die in einem Bankdepot angefallen sind und nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlust­verrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräuße­rungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Bank erforderlich.

Auch im Fall der Günstigerprüfung (d. h., wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als der Abgeltung­steuersatz von 25 %) kann lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) min­dernd berücksichtigt werden.

 

Quelle: Informationsbrief April 2019 Erich Fleischer Verlag