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Informationsbrief Dezember 2018

1 Inventur  am  Ende  des  Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Be­standsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungs­gemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungs­mäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher not­wendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

– die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)

– die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)

– der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

 

2  Zuwendungen  bei  Betriebsveranstaltungen  –  Kein  Arbeitslohn  bei  Absage  von  Arbeitnehmern

Die Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind grundsätzlich bei den Arbeitnehmern als Sachzuwendungen lohnsteuerpflichtig; bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich bleiben allerdings Zuwendungen bis zur Höhe von jeweils 110 Euro steuerfrei (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Dabei rechnet die Finanzverwaltung die entstandenen Aufwendungen den teilnehmenden Arbeitnehmern (und ggf. deren teilnehmenden Angehörigen) zu und verteilt den Aufwand entsprechend.

Können einzelne Arbeitnehmer kurzfristig an einer Betriebsveranstaltung (z. B. wegen Krankheit) nicht teil­nehmen, wird so der auf die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallende Aufwand den Anwesenden zugerechnet. Dieser Auffassung hat jetzt ein Finanzgericht widersprochen. Danach stellt der auf die nicht anwesenden Arbeitnehmer entfallende Aufwand insgesamt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Beispiel:

Zu einer Weihnachtsfeier werden 50 Arbeitnehmer eingeladen. Kurzfristig haben 10 Arbeitnehmer abgesagt. Die Aufwendungen für Essen, Raummiete, Musik usw. belaufen sich auf 4.000 €. Die Kosten für das Buffet konnten wegen der Absagen nicht mehr gemin­dert werden. Die teilnehmenden Arbeitnehmer verursachten Getränkekosten in Höhe von 1.200 €.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung wären die Fixkosten auf die anwesenden Personen zu verteilen (4.000 € : 40 = 100 €); zuzüglich der Getränkekosten (1.200 € : 40 = 30 €) ergeben sich so 130 € je Teilnehmer; nach Abzug des Freibetrags wären (130 € ./. 110 € =) 20 € je Teilnehmer lohnsteuerpflichtig.

Nach Auffassung des Finanzgerichts würden nur (4.000 € : 50 =) 80 € Fixkosten und 30 € Getränkekosten auf jeden teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen. Da der Freibetrag von 110 € in diesem Fall nicht überschritten ist, würde keine Lohnsteuer anfallen.

Es kann daher empfehlenswert sein zu dokumentieren, wenn Kosten für eine Betriebsfeier auf letztlich nicht teilnehmende Arbeitnehmer entfallen. Da die FG-Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist, muss ggf. die Revision beim Bundesfinanzhof abgewartet werden.

 

3  Gesetzliche  Krankenkassen:  Wahltarife  mit  Selbstbehalt

Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit, ihren Versicherten auch Wahltarife mit Selbstbehalt anzubieten.

Beispiel:

Der Versicherte übernimmt das Risiko, pro Jahr bis zu 500 € seiner Behandlungskosten als Selbstbehalt zu tragen. Dafür erhält er von seiner Krankenkasse im Folgejahr eine Prämie von 350 €.

Bleibt der Versicherte das Jahr über gesund, erhält er 350 € Prämie. Fallen Behandlungskosten an, werden diese mit der Prämie verrechnet und nur ein verbleibender Rest wird ausgezahlt. Sind die Behandlungskosten höher als die mögliche Prämie von 350 €, hat der Versicherte den übersteigenden Teil (hier höchstens 150 €) der Krankenkasse zu erstatten.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs stellen derartige Prämien Beitragsrückerstattungen dar, die die Krankenkassenbeiträge mindern und so den Sonderausgabenabzug kürzen. Diese Prämien sind damit anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesund­heitsbewussten Verhaltens gewähren.

 

4  Festsetzung  von  Steuerzinsen  nicht  verfassungsgemäß

Erstattungen bzw. Nachzahlungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuern werden regelmäßig nach Ablauf einer 15-monatigen Karenzzeit mit 0,5 % für jeden vollen Monat (= 6 % jährlich) verzinst (vgl. § 233a i. V. m. § 238 AO). Nach Auffassung des Bundes­finanzhofs ist diese Regelung aufgrund des nicht mehr marktüblichen Zinssatzes zumindest ab 2015 ver­fassungswidrig.

Jetzt hat das Finanzgericht Münster im Fall von – ebenfalls der Verzinsungsregelung unterliegenden – Aus­setzungszinsen entschieden, dass der Zinssatz bereits ab 2014 zu hoch ist. Das Gericht nahm aber auch zur Frage der Angemessenheit der Zinsen Stellung: Danach sei für das Jahr 2014 ein Zinssatz von 3 % jährlich nicht zu beanstanden. Auch in einer Niedrigzinsphase sei jedoch ein vollständiger Verzicht auf die Erhebung von Aussetzungszinsen nicht geboten.

Gegen dieses Urteil ist Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.

 

5  Mindestlohn  ab  1. Januar 2019:  9,19 Euro

Die Mindestlohn-Kommission (paritätisch besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden und Gewerk­schaften) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro um 4 % auf 9,19 Euro je Zeitstunde anzuheben. Durch eine entsprechende Rechtsverordnung wird diese Anhebung rechtsverbindlich.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) ist ab 2019 zu beachten, dass infolge der An­hebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von 450 Euro nicht überschritten wird.

 

6  Verbilligte  Überlassung  einer  Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).

Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten überhaupt nicht geltend gemacht werden können.

Eine weitere Besonderheit ist zu beachten, wenn eine verbilligte Vermietung vorliegt: Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, geht das Finanzamt von einer teilentgeltlichen Ver­mietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten. Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (sog. Warmmiete).

Ist dagegen eine Miete mindestens in Höhe von 66 % der ortsüblichen Miete vereinbart, bleibt der Wer­bungskostenabzug in voller Höhe erhalten (§ 21 Abs. 2 EStG).

Beispiel:

V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von

a) 350 €,
b) 250 €.

Die ortsübliche Miete beträgt 500 €.

Im Fall a) liegt die gezahlte Miete mit 70 % über der Grenze von 66 % der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug
kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht.

Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis
der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also zu

250 € = 50 % berücksichtigungsfähig.
500 €

Diese Regelung gilt bei Vermietung einer Wohnung an Fremde entsprechend. Der Grund für die verbilligte Überlassung spielt keine Rolle. Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten.

Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.

 

7  Vorsorgeaufwendungen  für  unterhaltsberechtigtes  Kind

Neben eigenen Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, können Eltern auch entsprechende Beiträge, die ihrem unterhaltsberechtigten Kind entstanden sind, als Sonderausgaben geltend machen, z. B. wenn sich die Aufwendungen beim Kind aufgrund niedriger Einkünfte nicht auswir­ken. Eine „doppelte“ Berücksichtigung ist aber ausgeschlossen.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass eine Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei den Eltern nur dann möglich ist, wenn diese die Beiträge direkt oder im Wege des Barunterhalts getragen haben.

Im Streitfall befand sich das Kind in einer Berufsausbildung. Im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses behielt der Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein. Die Eltern erfüllten ihre Unterhaltspflicht durch sog. Naturalunterhalt, z. B. indem ihr Kind bei ihnen kostenfrei wohnte.

Das Gericht erkannte den Sonderausgabenabzug bei den Eltern nicht an. Die Tragung bzw. Erstattung der Vorsorgeaufwendungen des Kindes sei nur in Form von Barunterhalt möglich. Das bedeutet, dass die Beiträge tatsächlich an das Kind bezahlt werden müssen; Naturalunterhalt, z. B. durch kostenloses Wohnen, reicht danach nicht aus.

Zur Sicherstellung der steuerlichen Berücksichtigung bei den Eltern sollte in vergleichbaren Fällen ein Bar­unterhalt zumindest in der Höhe geleistet werden, dass das Kind daraus die Vorsorgeaufwendungen aufbrin­gen kann.

 

8  Umsatzsteuer-Vorauszahlungen  als  regelmäßig  wiederkehrende  Ausgaben

Einnahmen und Ausgaben werden bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sowie bei Überschusseinkunftsarten (z. B. Vermietung und Verpachtung) grundsätzlich in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie zu-  bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG).

Eine Besonderheit gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen oder Versicherungs­beiträge), die um den Jahreswechsel herum abfließen: Werden diese innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres gezahlt, sind die Ausgaben dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirt­schaftlich gehören, vorausgesetzt, die Zahlungen werden auch innerhalb dieses Zeitraums fällig.

Da auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bei Nichtbilanzierenden zu den regelmäßig wiederkehrenden Aus­gaben gehören, ist die Frage aufgetreten, ob die 10-Tage-Regelung auch dann gilt, wenn sich die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahlung infolge eines Wochenendes auf den nächsten Werktag verschiebt.

Beispiel:

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 01 wird fristgemäß am 8. Januar 02 geleistet. Die Fälligkeit der Steuerzahlung wäre eigentlich am 10. Januar 02. Da dies ein Sonntag ist, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag (11. Januar 02), der aber damit außerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegt.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis – entschieden, dass bei der Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung. Die Verlängerung der Zahlungsfrist sei im Zusam­menhang mit der „Abflussfiktion“ in § 11 Abs. 2 EStG nicht anwendbar; entscheidend ist aber hier die Zah­lung bis zum 10. Januar.

Im Beispielsfall könnte daher die Umsatzsteuer-Vorauszahlung entsprechend der wirtschaftlichen Zugehörig­keit im Kalenderjahr 01 als Ausgabe berücksichtigt werden.

 

9  Überspannung  eines  privaten  Grundstücks  mit  einer  Hochspannungsleitung

Im Rahmen des Stromnetzausbaus ist es erforderlich, auch private Grundstücke mit Hochspannungsleitun­gen zu überspannen. In den meisten Fällen treffen hierfür Netzbetreiber und Grundstückseigentümer eine Vereinbarung über ein dauerhaftes – zeitlich unbegrenztes – Nutzungsrecht des Betreibers, wodurch der Grundstückseigentümer eine Teilenteignung vermeiden kann. In der Regel wird die Einigung durch Eintra­gung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch gegen Zahlung einer Einmal­entschädigung umgesetzt. Fraglich war bisher, ob diese Einmalentschädigung beim privaten Grund­stückseigentümer zu steuerbaren Einkünften führt.

Der Bundesfinanzhof sieht nach einer aktuellen Entscheidung in einer solchen Entschädigung keine steuerbaren Einkünfte. Durch die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit kann das Entgelt zwar grundsätzlich als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung anzusehen sein; dies gilt jedoch nicht, wenn die Nutzung zeitlich unbegrenzt ist. Der Eigentümer ist in diesem Fall endgültig in seinen Eigentums­befugnissen beschränkt.

Das Gericht sieht in der Entschädigung auch keine steuerbaren sonstigen Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 EStG, da der Eigentümer ein Recht ähnlich wie bei einer Veräußerung endgültig aufgibt. Die Einnahmen sind demnach der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre zuzuordnen.

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Quelle: Informationsbrief Dezember 2018 Erich Fleischer Verlag