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Informationsbrief November 2018

1 Sonderausgaben  2018

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunfts­arten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2018 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezem­ber 2018 zu leisten.

Bei einer Überweisung erfolgt der Abfluss der Zahlung, sobald die Bank den Überweisungsauftrag erhält.

Wird mittels (Kredit-)Karte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt. Bei einer Scheckzahlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird.

 

2  Baukindergeld  im  „Erstjahr“  spätestens  bis  zum  31. Dezember 2018  beantragen

Für den Erwerb einer neuen oder gebrauchten Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) in Deutschland kann ab 2018 10 Jahre lang ein Zuschuss in Anspruch genommen werden, solange das Objekt selbst für Wohnzwecke genutzt wird. Voraussetzung ist, dass im Haushalt des Eigentümers (bzw. des 50 %igen Mit­eigentümers) der Wohnung mindestens ein unter 18-jähriges kindergeldberechtigtes Kind gemeldet ist. Ferner darf das Haushaltseinkommen bei einem Kind jährlich 90.000 Euro zuzüglich 15.000 Euro für jedes weitere begünstigte Kind nicht überschreiten.

 

Anzahl der Kinder Haushaltseinkommen Zuschuss
unter 18 Jahren bis pro Jahr in 10 Jahren gesamt
1 90.000 € 1.200 € 12.000 €
2 105.000 € 2.400 € 24.000 €
3 120.000 € 3.600 € 36.000 €
etc.

 

Maßgebend ist das durchschnittlich zu versteuernde Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung gemäß Einkommensteuerbescheid; berücksichtigt wird das Einkommen des Antragstellers, seines Ehe-/Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.

Die Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern muss im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen; für später geborene Kinder ist ein Zuschuss nicht möglich. Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum gestellt werden (maßgebend ist die amtliche Meldebestätigung).

Das Baukindergeld ist ausgeschlossen, wenn aktuell bereits Eigentum (auch durch Erbfall oder Schenkung) an einer Wohnimmobilie in Deutschland besteht; das zu fördernde Objekt muss im Zeitpunkt des Kaufver­tragsabschlusses bzw. der Bauantragstellung die einzige Wohnimmobilie des Antragstellers sein. Ferienwoh­nungen sind hierbei nicht schädlich.

Ist der Einzug im „Erstjahr“ 2018 vor Beginn der Förderung am 18. September 2018 erfolgt, kommt – unab­hängig von der dreimonatigen Antragsbefristung – eine Förderung in Betracht, wenn der Antrag bis spätes­tens 31. Dezember 2018 gestellt wird. Kinder werden aber nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Einzug geboren worden sind.

Neu- bzw. Bestandsbauten sind grundsätzlich nur dann begünstigt, wenn die Baugenehmigung in den Jahren 2018 bis 2020 erteilt bzw. der notarielle Kaufvertrag in diesem Zeitraum unterzeichnet wird bzw. worden ist. Erfolgt die Selbstnutzung später, kommt eine Förderung in Betracht, wenn ein entsprechender Antrag inner­halb von 3 Monaten nach Einzug, aber bis spätestens 31. Dezember 2023 gestellt wird.

Eine Besonderheit gilt, wenn der Antragsteller seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder gewöhn­lichen Aufenthalt in Bayern hat oder seit mindestens einem Jahr dauerhaft einer Erwerbstätigkeit in Bayern nachgeht. Liegen in diesem Fall die geschilderten Voraussetzungen für das bundesweite Baukindergeld vor, kann ein zusätzliches „BaukindergeldPlus“ von 300 Euro pro Kind und Jahr beantragt werden.

 

3  Förderung  des  Mietwohnungsneubaus

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vorgelegt. Danach können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in einem EU-Mitgliedstaat im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu jährlich 5 % neben der „normalen“ Gebäudeabschreibung in Anspruch genommen werden. Der Erwerb einer Wohnung ist begünstigt, wenn diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.

Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen sind:

  • der Bauantrag bzw. die Bauanzeige zur Schaffung neuer, bisher nicht vorhandener Wohnungen erfolgen nach dem 31. August 2018 und bis zum 31. Dezember 2021;
  • die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten übersteigen nicht 3.000 Euro pro m2 Wohnfläche;
  • die neue Wohnung dient mindestens 10 Jahre lang der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken.

Begünstigt sind sowohl die Schaffung von neuem Mietwohnraum im Zusammenhang mit dem Neubau von Gebäuden als auch entsprechende Baumaßnahmen in bestehenden Gebäuden. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf 2.000 Euro je m2 Wohnfläche begrenzt. Im Rahmen des Gesetzge­bungsverfahrens können sich noch Änderungen ergeben; diese müssen abgewartet werden.

Die Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn die (begünstigte) Wohnung im Jahr der An­schaffung/Herstellung und in den folgenden 9 Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient oder (steuerfrei) veräußert wird.

Die Sonderabschreibungen können regelmäßig letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend ge­macht werden; das gilt auch, wenn der 4-jährige Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

 

4  Ermäßigte  Besteuerung  einer  Abfindung  bei  Auflösungsvertrag

Bei Entlassungsentschädigungen handelt es sich meistens um Ersatz für entgangene oder entgehende Einnah­men, für die eine Steuerermäßigung (sog. Fünftel-Regelung) in Betracht kommen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige neben der Entschädigungszahlung weitere Einkünfte bezieht, die insgesamt höher sind als der Arbeitslohn, den er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof über die ermäßigte Besteuerung von Entschädigun­gen im Zuge eines Auflösungsvertrags mit darauffolgender Frühverrentung entschieden. Das Gericht hat klar­gestellt, dass bei Zahlung einer Abfindung im Rahmen einer (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsver­hältnisses grundsätzlich von einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgegangen werden kann, sodass die ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.

Daneben hat das Gericht klargestellt, dass auch nachfolgende Renteneinkünfte mit ihrem Besteuerungs­anteil in den Vergleich, ob eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt, einzubeziehen sind.

 

Beispiel:

B erhält von seinem Arbeitgeber eine Abfindung von 36.000 € aus einem Auflösungsvertrag zum 31.03.2017. Daneben erhielt er in 2017 laufenden Arbeitslohn von 14.000 € und 18.000 € steuerpflichtige gesetzliche Altersrente. Im gesamten Jahr 2016 erzielte B Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 57.000 €.

Die Entschädigung, die laufenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie die steuerpflichtigen Renteneinkünfte übersteigen mit zusammen 68.000 € die Einkünfte des Vorjahres von 57.000 €. Es liegt daher eine begünstigte Entschädigung vor, die zu einer Zusammenballung von Einkünften führt und entsprechend der Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern ist.

Nach diesem Urteil kann bei Auflösungsverträgen unter Vereinbarung einer Abfindung regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um eine begünstigte Entschädigung handelt, wenn auch eine Zusammen­ballung von Einkünften vorliegt.

 

5  Bewertung  von  Sachbezügen  –  Einbeziehung  der  Versandkosten  in  die
44 Euro-Freigrenze

Sachbezüge, die Arbeitnehmern in Form von Waren oder Warengutscheinen zugewendet werden, sind lohn­steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie insgesamt 44 Euro im Monat nicht übersteigen. Als Wert ist der Endpreis anzusetzen; dies ist der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem die Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher am Markt angeboten wird.

Neben den Kosten für das Produkt fallen im Versand- und Onlinehandel häufig auch Versandkosten an; bisher war fraglich, ob diese miteinzubeziehen sind. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanz­hofs ist die Lieferung an den Arbeitnehmer nach Hause grundsätzlich als zusätzlicher Vorteil im Rahmen der 44 Euro-Freigrenze zu berücksichtigen. Wird der günstigste Einzelhandelspreis im Online- und Versand­handel (inklusive Versandkosten) festgestellt, treten bei gesonderter Berechnung des Versands diese Kosten zum Warenwert hinzu; dies kann bereits bei geringfügigem Überschreiten der Grenze dazu führen, dass der gesamte Sachbezug lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungspflichtig wird.

 

6  Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanz­verwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank.

Ab dem 1. Oktober 2018 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2019 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt.

Bis zum 30. November 2018 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2018 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderaus­gaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.),
  • Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten),
  • außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Belastung).

Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:

  • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b EStG),
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt,
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Auf­wendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt.

Faktorverfahren bei Ehepartnern

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berück­sichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

 

7  Unbefristete  Weitergeltung  der  höheren  Zeitgrenzen  für  kurzfristig  Beschäftigte

Nach einem aktuellen Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die seit 2015 (übergangsweise) geltenden höheren Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse – entgegen den ursprünglichen Plänen – auch für die Jahre ab 2019 weiter gelten sollen.

Danach ist eine Beschäftigung regelmäßig sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate (bei voller Wochenarbeitszeit) oder 70 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) begrenzt ist.

Diese Zeitgrenzen sollen nunmehr unbefristet gelten.

 

8  Zusatzkrankenversicherungsschutz  durch  den  Arbeitgeber  als  Bar-  oder  Sachlohn?

Schließt ein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Arbeitnehmer (Gruppen-)Zusatzkranken­versiche­rungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen oder Zahnersatz ab, so wendet er den Arbeitnehmern zusätzlichen Arbeitslohn in Form von Sachlohn zu, weil die Arbeitnehmer nur Anspruch auf Versicherungsschutz und nicht auf Geldleistungen haben; dies hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt. Dieser Sachlohn ist lohnsteuerfrei, wenn sein Wert zusammen mit dem anderer Sachbe­züge (z. B. Warengut­scheine) die Grenze von 44 Euro pro Monat nicht übersteigt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern dagegen Zuschüsse unter der Bedingung, dass die Arbeit­nehmer eine (private) Zusatzkrankenversicherung abschließen, so wendet er den Arbeitnehmern Geld, d. h. Barlohn, zu, weil die Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nur Anspruch auf Geldzahlungen und nicht auf Sachleistungen (Versicherungsschutz) haben.

Der Wert des Zuschusses unterliegt dann regelmäßig der Lohnsteuer und Sozialversicherung.

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Quelle: Informationsbrief November 2018 Erich Fleischer Verlag