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Informationsbrief September 2018

1 Teileinkünfteverfahren  auch  bei  Tätigkeit  für  eine  Tochtergesellschaft

Die Steuerpflicht von privaten Kapitalerträgen ist regelmäßig durch den Kapitalertragsteuerabzug abge­golten. Sofern die tarifliche Einkommensteuerbelastung niedriger ist als die grundsätzlich 25 %ige Kapital­ertragsteuer, kann eine Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuer-Veranlagung unter Anrech­nung der Kapitalertragsteuer beantragt werden (sog. Günstigerprüfung). Neben dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Ehegatten doppelter Betrag) können tatsächliche Werbungskosten dabei jedoch regel­mäßig nicht berücksichtigt werden. Für Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft besteht aber ein zusätzliches Wahlrecht, wenn

In diesen Fällen kann beantragt werden, dass die Gewinnausschüttungen in Höhe von 60 % in die Veran­lagung einbezogen werden (unter voller Anrechnung der Kapitalertragsteuer); 60 % der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung können dann als Werbungskosten abgezogen werden (sog. Teilein­künfte­verfahren).

Fraglich war, ob bei einer Beteiligung von weniger als 25 % eine Tätigkeit „für“ eine Gesellschaft auch dann gegeben ist, wenn die Tätigkeit ausschließlich für eine Tochtergesellschaft ausgeübt wird. Dies hat der Bundes­finanzhof jetzt bejaht. Damit ist das Wahlrecht auf Besteuerung der Erträge mit (nur) 60 % (einschließlich des teilweisen Werbungskostenabzugs) auch dann gegeben, wenn eine geringe Beteiligung an der Mutter­gesellschaft und ausschließlich eine Tätigkeit für eine Tochtergesellschaft vorliegt. Da die aktuelle Fassung des Gesetzes fordert, dass aufgrund der Tätigkeit ein „maßgeblicher unternehmerischer Einfluss“ auf die Tätigkeit der (Mutter-)Gesellschaft gegeben sein muss, wird nicht nur eine entsprechende Tätigkeit bei der Tochtergesellschaft erforderlich sein, sondern wohl auch eine besondere wirtschaftliche Bedeutung der Tochter- für die Muttergesellschaft.

 

2  Möblierungszuschlag  bei  ortsüblicher  Miete

Befinden sich bei Beginn eines Mietverhältnisses Einrichtungsgegenstände in der vermieteten Wohnung, werden diese regelmäßig mitvermietet. Hierzu können z. B. Wohnzimmer- oder Esszimmereinrichtungen, Schränke, Teppiche, aber auch Einbauküchen, Kühlschränke oder Waschmaschinen gehören. Für diese möbliert vermietete Wohnung kann die ortsübliche Miete aufgrund des gesteigerten Nutzungswerts regel­mäßig um einen Möblierungszuschlag erhöht werden.

Bedeutung kann dieser Möblierungszuschlag auch steuerlich erhalten, wenn eine (teil-)möblierte Wohnung verbilligt z. B. einem Angehörigen überlassen wird. Denn in diesem Fall können die Werbungskosten nur dann in voller Höhe abgezogen werden, wenn die gezahlte Miete mindestens 66 % der Vergleichsmiete be­trägt. Der Möblierungszuschlag ist dann bei der ortsüblichen Marktmiete im Sinne von § 21 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass die gezahlte Miete nicht die steuerliche Grenze von 66 % für die Anerkennung des vollen Werbungskostenabzugs erreicht.

 

Beispiel:

  A B
  ohne Möblierungszuschlag


mit Möblierungszuschlag


Vergleichsmiete 600 € 690 €
gezahlte Miete 450 € 450 €
Entgeltlichkeit 75% 65%
Berücksichtigung von Werbungskosten 100% 65%

Bei unveränderter Miete (wie unter B) ist nur ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich.

Zur Gewährleistung des vollen Werbungskostenabzugs wäre es erforderlich, die vereinbarte Miete entsprechend anzupassen.

Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein Möblierungszuschlag (nur) dann zu berücksichtigen ist, wenn er sich aus dem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt; eine Ermittlung in anderer Weise komme nicht in Betracht.

Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung nach Auffassung des Gerichts als marktüblich anzusehen. Gibt der Mietspiegel keine entsprechenden Hinweise und kann auch ein am örtlichen Markt realisierbarer Möblierungszuschlag nicht ermittelt werden, ist die ortsübliche Miete ohne Zuschlag maßgebend.

 

3  Verlustabzugsbeschränkung  bei  Übernahme  von  Kapitalgesellschaften  –
Wieder  Anwendung  der  Sanierungsklausel

Nach einer seit 2008 geltenden Regelung konnten Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft regelmäßig teil­weise bzw. in voller Höhe verloren gehen, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % der Anteile von einem Erwerber übernommen wurden (siehe § 8c Abs. 1 KStG). Nachdem das Bundesverfas­sungsgericht diese Vorschrift für verfassungswidrig erklärt hat, plant der Gesetzgeber, die Regelung für die Jahre bis 2015 abzuschaffen, d. h., für diese Jahre wird die Verlustabzugsbeschränkung nicht angewendet.

Seit Einführung der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 KStG im Jahr 2008 gilt eine Ausnahme­regelung für ganz bestimmte (Sanierungs-)Fälle. Die Anwendung dieser Vorschrift stand allerdings unter Vorbehalt, seit die EU-Kommission die Sanierungsklausel als verbotene Beihilfe eingestuft hatte.

Der Auffassung der EU-Kommission hat jetzt der Europäische Gerichtshof in 4 aktuellen Entscheidungen widersprochen. Nach Meinung des Gerichts handelt es sich bei der Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG um keine unzulässige Beihilfe. Damit ist die Geltendmachung von Verlusten (wieder) möglich, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Sanierungsklausel vorliegen. Dies dürfte aktuell für Beteiligungs­erwerbe ab 2016 Bedeutung erhalten, da die bisherige Verlustabzugsbeschränkung derzeit nur für die Jahre bis 2015 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde.

 

4  Steueränderungsgesetz:  Gutschein-Richtlinie

Nach einem Steueränderungsgesetz soll die bisher schon weitestgehend angewendete europäische „Gut­schein-Richtlinie“ in nationales Recht umgesetzt werden. Danach gilt für die umsatzsteuerliche Behand­lung Folgendes:

Die bisher verwendeten Begriffe „Waren- oder Sachgutschein“ und „Wertgutschein“ werden durch die Begriffe „Einzweck-Gutschein“ bzw. „Mehrzweck-Gutschein“ ersetzt.

Gutscheine, bei denen sowohl der Ort der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung als auch der Steuersatz feststehen, werden als Einzweck-Gutscheine bezeichnet. Da hier bereits bei Ausstellung des Gutscheins alle für die umsatzsteuerliche Behandlung notwendigen Informationen vorliegen, erfolgt die Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe (bzw. Übertragung) des Gutscheins, d. h., die Umsatzsteuer ist bereits beim Verkauf des Einzweck-Gutscheins durch das Unternehmen (Händler, Leistungserbringer) mit dem Steuersatz aus dem Gutscheinwert herauszurechnen, der für die im Gutschein bezeichnete Ware oder Leis­tung anzuwenden ist. Bei Einlösung des Einzweck-Gutscheins unterliegt dann nur ein ggf. noch zu zahlender Differenzbetrag der Umsatzsteuer.

Bei Mehrzweck-Gutscheinen wird keine konkrete Leistung beschrieben, sie können vielmehr wie ein Zah­lungsmittel eingesetzt werden; weder ihre Ausgabe noch ihre Übertragung hat zunächst eine umsatzsteuer­liche Auswirkung. Die Besteuerung erfolgt erst, wenn die Lieferung oder die Erbringung der sonstigen Leistung, für die der Mehrzweck-Gutschein entgegengenommen wird, tatsächlich stattgefunden hat. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Mehrzweck-Gutscheinen ist von der bei Ausgabe des Gutscheins erhaltenen Gegenleistung auszugehen, jedoch ohne die darin enthaltene Umsatzsteuer.

 

Beispiel:

Als Werbemaßnahme gibt ein Baumarkt einen Geschenkgutschein im Wert von 50 € zum Sonderpreis von 40 € ab.

Ein Kunde kauft eine Leiter (Ladenpreis 50 €) und bezahlt mit dem Gutschein über 50 €.

Anhand der Gutscheinnummer wird festgestellt, dass dieser Mehrzweck-Gutschein für 40 € ausgegeben wurde. Die Bemessungs­grundlage für die Lieferung der Leiter beträgt deshalb 33,61 € (40 € abzüglich 19 % Umsatzsteuer).

Kann das bei Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins vereinnahmte Entgelt nicht ermittelt werden, ist vom auf­gedruckten Geldwert auszugehen; im Beispiel würde die Bemessungsgrundlage dann 42,02 Euro (50 Euro abzüglich 19 % Umsatzsteuer) betragen.

 

5  Erstattung  von  Vorsteuerbeträgen  aus  EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzu­geben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektroni­scher Form über das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Vorausset­zungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.

Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Ein­fuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen.

Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maßgebend ist der rechtzeitige Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern).

Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitgliedstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraft­stoffen).

Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 Euro (bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen.

 

6  Abzugsverbot  für  Schuldzinsen  –  Bemessungsgrundlage

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind betriebliche Schuldzinsen grundsätzlich nicht abzugsfähig, soweit sie auf Über­entnahmen zurückzuführen sind. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen in einem Wirt­schafts­jahr höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen; sind die Entnahmen niedriger als diese Summe, spricht man von Unterentnahmen.

Nichtabzugsfähig sind Schuldzinsen in Höhe von 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen und abzüglich der Unterentnahmen aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren, höchs­tens jedoch der tatsächliche Aufwand an Schuldzinsen, soweit er über 2.050 Euro hinausgeht. Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Anlagevermögen stehen, bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt.

 

Beispiel:

Ein Gewerbebetrieb legt folgende Zahlen vor, wobei in 2017 Schuldzinsen durch Kontoüberziehung in Höhe von 5.000 € angefallen sind.

A


B


C


D


E


F


G


H


Wirtschafts-
jahr
Entnahmen Einlagen Gewinn/
Verlust
Über-
entnahmen
B ./. (C + D)
Über-
entnahmen
kumuliert
Entnahme-
überschuss
B ./. C
Entnahme-
überschuss
kumuliert

2014


22.000


20.000


–15.000


17.000


17.000


2.000


2.000

2015 15.000 8.000 10.000 –3.000 14.000 7.000 9.000
2016 12.000 15.000 –11.000 8.000 22.000 –3.000 6.000
2017 10.000 5.000 2.000 3.000 25.000 5.000 11.000

Bisherige Berechnung der nichtabziehbaren Schuldzinsen 2017:

Überentnahmen 25.000 € × 6 % = 1.500 €
tatsächliche Schuldzinsen 5.000 €
abzüglich „Freibetrag“ ./. 2.050 €
verbleibende Schuldzinsen 2.950 €

Von den Schuldzinsen 2017 wären 1.500 € nicht abziehbar.

Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nicht­abziehbaren Schuldzinsen begrenzt. Danach können die nichtabziehbaren Schuldzinsen höchstens auf Basis des kumulierten Entnahmeüberschusses (d. h. aller Entnahmen abzüglich aller Einlagen) ermittelt werden, im Beispielsfall würden sich also (11.000 Euro × 6 % =) 660 Euro nichtabziehbare Schuldzinsen ergeben. Das neue Urteil ist immer dann vorteilhaft, wenn die Summe der Verluste größer ist als die Summe der Gewinne; überwiegen die Gewinne, bleibt es im Ergebnis bei der bisherigen Berechnungsmethode.

 

Quelle: Informationsbrief September 2018 Erich Fleischer Verlag