- CM Treuhand Regensburg - https://www.cmtreuhandgesellschaft.de -

Informationsbrief November 2017

1 Sonderausgaben  2017

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunfts­arten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2017 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezem­ber 2017 zu leisten.

Bei einer Überweisung erfolgt der Abfluss der Zahlung, sobald die Bank den Überweisungsauftrag erhält.

Wird mittels (Kredit-)Karte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt. Bei einer Scheckzahlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird.

 

2  Geringwertige  Wirtschaftsgüter:  Grenze  wird  ab  2018  von  410 Euro  auf  800 Euro  angehoben

Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gewinnmindernd abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 410 Euro nicht überschreiten (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2 EStG).

Mit Wirkung ab 2018 ist diese Grenze auf 800 Euro (maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Umsatz­steuer) angehoben worden. Bis zu diesem Betrag brauchen also Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ab 2018 erworbene oder hergestellte Wirtschaftsgüter nicht im Wege der Abschreibungen auf die Nutzungs­dauer verteilt zu werden, sondern können sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden.

Bei anstehenden Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten zwischen 410 Euro und 800 Euro um den Jahreswechsel kann es daher ggf. sinnvoll sein, diese auf Anfang 2018 zu verschieben, um die Sofortabschreibung in Anspruch nehmen zu können.

Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro überschreiten, besteht – ggf. alternativ zur Sofortabschreibung – die Möglichkeit, diese in einen Sammelposten einzustellen; dieser wird jedes Jahr mit 20 % abgeschrieben (vgl. § 6 Abs. 2a EStG). Der untere Schwellenwert für die Sammelpostenregelung wird ab 2018 von 150 Euro auf 250 Euro angehoben.6 Die obere Grenze von 1.000 Euro gilt jedoch unverändert weiter.

 

3  Berücksichtigung  von  Kosten  für  ein  häusliches  Arbeitszimmer  („Home-Office“)

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (anteilige Miete, Abschreibungen, Schuldzinsen usw.) kön­nen nach dem Gesetzeswortlaut überhaupt nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn für die beruf­liche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz (im Büro des Arbeitgebers) zur Verfügung steht. Danach ist bei Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes ein steuerlicher Abzug der entsprechenden Kosten von vorn­herein ausgeschlossen.

Im Zusammenhang mit Home-Office-Arbeitsplätzen will die Finanzverwaltung offensichtlich von dieser strengen Regelung abweichen. Nutzt z. B. ein Arbeitnehmer für seine Tätigkeit teilweise ein Büro beim Ar­beitgeber, teilweise sein häusliches Arbeitszimmer, können danach die Aufwendungen für das Home-Office
– trotz eines „anderen“ Arbeitsplatzes – in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn sich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet. Das bloße Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes ist danach nicht mehr generell schädlich.

 

Beispiel:

Von 5 Arbeitstagen in der Woche nutzt A 3 Tage sein Home-Office; 2 Tage verbringt er an seinem Arbeitsplatz im Büro seines Arbeitgebers.

Sofern der Arbeitnehmer qualitativ in gleicher Weise an beiden Arbeitsorten tätig wird, liegt der zeitliche Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Beispielsfall im häuslichen Arbeitszimmer. Daher wären die Auf­wendungen hierfür nach Auffassung der Finanzverwaltung in vollem Umfang abzugsfähig.

Liegt der (zeitliche) Mittelpunkt der Tätigkeit dagegen nicht im Home-Office, sondern im Büro des Arbeit­gebers, würde dies zu einem vollständigen Abzugsverbot führen. Eine Berücksichtigung der Kosten kommt allerdings in diesen Fällen – so die Finanzverwaltung – bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro in Betracht, wenn z. B. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Nutzung seines Büros an den „häuslichen“ Arbeitstagen untersagt, weil dann der andere Arbeitsplatz nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung steht.

 

4  EuGH-Vorlage  zur  Soll-Besteuerung

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich bereits dann, wenn die Leistung an den Kunden erbracht wurde, d. h., sie ist für diesen Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum anzumelden und an das Finanzamt abzu­führen (sog. Soll-Besteuerung). Bei kleineren Unternehmen und nicht bilanzierenden Freiberuflern entsteht die Umsatzsteuer auf Antrag erst nach der Begleichung der Rechnung durch den Kunden und ist auch erst dann anzumelden und abzuführen (sog. Ist-Besteuerung).

Die Soll-Besteuerung führt gegenüber der Ist-Besteuerung regelmäßig zu Liquiditätsnachteilen, weil die Um­satzsteuer sofort abzuführen ist, auch wenn der Kunde die Rechnung erst nach Monaten begleicht.

Wird eine Forderung z. B. wegen Insolvenz des Kunden uneinbringlich, kann die Umsatzsteuer dann ent­sprechend berichtigt werden und das Finanzamt erstattet dem Unternehmer die zu viel gezahlte Umsatz­steuer.

Nachdem der Bundesfinanzhof die Liquiditätsnachteile der Soll-Besteuerung in bestimmten Fällen (insbe­sondere in der Baubranche) abgemildert hatte, hat er nun weitere Bedenken hinsichtlich der Recht­mäßigkeit der Soll-Besteuerung geäußert und dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragen vorgelegt. Dabei soll geklärt werden, ob nach EU-Recht Ausnahmen von der Soll-Besteuerung möglich sind, wenn das Entgelt für eine bereits erbrachte Leistung erst nach 2 Jahren oder noch später vereinnahmt werden kann. Der Bundesfinanzhof findet die Ungleichbehandlung fragwürdig, bei der im Fall der Soll-Besteuerung die Umsatzsteuer durch den Unternehmer unter Umständen über mehrere Jahre vorfinanziert werden muss.

Im zugrundeliegenden Streitfall ging es um eine Fußballspielervermittlung, deren Provision in Raten über die Vertragslaufzeit der vermittelten Spieler verteilt ausbezahlt wurde und außerdem vom Fortbestehen der Verträge zwischen Spieler und Verein abhing.

Die vorgelegte Rechtsfrage hat darüber hinaus auch erhebliche Bedeutung z. B. bei bedingten Vergütungs­ansprüchen und bei Ratenverkäufen im Einzelhandel.

 

5  Verbilligte  Überlassung  einer  Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).

Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten überhaupt nicht geltend gemacht werden kön­nen.

Eine weitere Besonderheit ist zu beachten, wenn eine verbilligte Vermietung vorliegt: Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, geht das Finanzamt von einer teilentgeltlichen Ver­mietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten. Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (sog. Warmmiete).

Ist dagegen eine Miete mindestens in Höhe von 66 % der ortsüblichen Miete vereinbart, bleibt der Wer­bungskostenabzug in voller Höhe erhalten (§ 21 Abs. 2 EStG).

 

Beispiel:

V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von

  1. a) 350 €,
    b) 250 €.

Die ortsübliche Miete beträgt 500 €.

Im Fall a) liegt die gezahlte Miete mit 70 % über der Grenze von 66 % der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug
kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht.

Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also zu

250 € = 50 % berücksichtigungsfähig.
500 €

 

Diese Regelung gilt bei Vermietung einer Wohnung an Fremde entsprechend. Der Grund für die verbilligte Überlassung spielt keine Rolle. Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten.

Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.

 

6  Künstlersozialabgabe  sinkt  ab  1. Januar 2018  auf  4,2 %

Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, haben auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozial­abgabe zu zahlen.

Abgabepflichtig sind ebenso alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.

Zu beachten ist, dass die Künstlersozialabgabe ab dem 1. Januar 2018 von derzeit 4,8 % auf 4,2 % der ge­zahlten Entgelte herabgesetzt wird.

 

7  Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanz­verwaltung speichert diese Daten in der ELStAM-Datenbank.

Ab dem 1. Oktober 2017 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2018 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt.

Bis zum 30. November 2017 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2017 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berück­sichtigt werden kann.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderaus­gaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Auf­wendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt.

Faktorverfahren bei Ehepartnern

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berück­sichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

 

Download Stellenbeschreibung [1]  Anlage zum Informationsbrief November 2017 [1]

 

[2]

Quelle: Informationsbrief November 2017 Erich Fleischer Verlag