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Informationsbrief Oktober 2017

1 Termine  und  Hinweise  zum  Jahresende  2017

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklä­rungen verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärungen für 2016 in der Regel spätestens bis zum 31. Dezem­ber 2017 abzugeben; diese Frist kann nicht ohne Angabe besonderer Gründe verlängert werden. Bei Über­schreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

Darüber hinaus sind kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres regelmäßig mehr steuerliche Termine zu be­achten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungs­möglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2017 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen.

In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entspre­chende Hinweise – auch im Hinblick auf den 1. Januar 2018 – zusammengestellt.

2  Scheidungskosten:  Kein  Abzug  als  außergewöhnliche  Belastungen

Bis einschließlich 2012 waren die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses als zwangsläufig anzusehen mit der Folge, dass sie im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berück­sichtigt werden konnten. Nachdem der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen auch andere Zivil­prozesskosten zum Abzug zuließ, kam es zu einer Gesetzesänderung mit Wirkung ab 2013. Danach sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, dass die Existenzgrundlage und die lebensnotwendigen Bedürfnisse bedroht sind. Daraufhin hat die Finanzverwaltung den Hinweis auf die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten aus den Verwaltungsregelungen gestrichen und die Kosten nicht mehr zum Abzug zugelassen.

Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach ab 2013 Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen. Der Begriff der Existenzgrundlage bezieht sich auf die wirtschaftliche Lebensgrundlage, diese sei im Fall der Scheidung regelmäßig nicht bedroht; dies gilt nach Auffassung des Gerichts selbst dann, wenn ein Festhalten an der Ehe eine starke Beeinträchtigung des Lebens darstellen würde.

Der Bundesfinanzhof führt in seiner Begründung weiter aus, dass dem Gesetzgeber auch bewusst war, dass Scheidungskosten vom Abzugsausschluss für Prozesskosten mitumfasst sind; andernfalls hätte er die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausnahme in das Gesetz aufgenommen.

3  Nutzung  eines  häuslichen  Arbeitszimmers  für  mehrere  Einkunftsarten

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungs­kosten abgezogen werden, wenn

(vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).

Wird ein häusliches Arbeitszimmer zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte verwendet, erhöht sich der Höchstbetrag von 1.250 Euro nicht. Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, kann andererseits der Höchstbetrag aber auch dann in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht bei allen Einkunftsarten gegeben sind.

Beispiel:

A nutzt ein häusliches Arbeitszimmer zu je einem Drittel im Rahmen seiner Tätigkeit als angestellter Hochschullehrer, für eine selbständige Tätigkeit als Gutachter und für die Verwaltung von Mietwohnungen. Die Kosten für das Arbeitszimmer belaufen sich auf 2.400 €. An der Hochschule steht A ein Arbeitsplatz zur Verfügung.

Die Aufwendungen sind mit je einem Drittel (800 €) den Einkünften aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Da A in der Hochschule ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Anteil, der auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt (800 €), nicht abzugsfähig. Die übrigen Aufwendungen (1.600 €) können jedoch bis zu insgesamt 1.250 € bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden (jeweils 625 €).

4  Keine  Verteilung  von  außergewöhnlichen  Belastungen

Bestimmte private Aufwendungen können ggf. als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen von § 33 EStG geltend gemacht werden, wenn sie zwangsläufig entstehen. Hierzu zählen z. B. Kosten im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Behinderung.

Grundsätzlich sind außergewöhnliche Belastungen für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem die Aufwen­dungen tatsächlich geleistet worden sind. Übersteigen die Aufwendungen im Zahlungsjahr die Einkünfte – z. B. bei größeren Ausgaben für einen behinderungsbedingten Umbau der Wohnung –, lässt die Finanz­verwaltung eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre nicht zu, da für außergewöhnliche Belastungen das Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) gilt. Bei kreditfinanzierten Maßnahmen ist zu beachten, dass nicht die Tilgungsraten für den Kredit maßgebend sind, sondern der Zeitpunkt, in dem die Kreditsumme zur Bezahlung der Aufwendungen eingesetzt wurde.

Der Bundesfinanzhof hat diese Regelung jetzt bestätigt und im Streitfall auch die Anwendung einer ab­weichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen vor, weil die Nichtberücksichtigung von die Einkünfte überschreiten­den privaten Ausgaben der einkommensteuerlichen Systematik entspreche.

Es ist daher bei Zahlungen für entsprechende Maßnahmen ggf. zu beachten, dass diese nur so weit berück­sichtigt werden können, wie sie den um Verlustabzüge und Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrag der Einkünfte nicht übersteigen; darüber hinausgehende Aufwendungen sind dann steuerlich „verloren“.

5  Abfindung  für  Verzicht  auf  Pflichtteilsanspruch  zu  Lebzeiten  des  Erblassers

Ein Erwerb von Todes wegen unterliegt regelmäßig beim Erben der Erbschaftsteuer. Entsprechendes gilt für den Pflichtteil, der einem Abkömmling (z. B. einem Kind des Erblassers) zusteht, wenn er (eigentlich) vertraglich bzw. testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Macht der Pflichtteilsberechtigte vom Pflichtteilsanspruch keinen Gebrauch und erhält er von den anderen Erben für diesen Verzicht eine Abfin­dung, so ist eine entsprechende Zahlung ebenso regelmäßig erbschaftsteuerpflichtig.

Wird noch zu Lebzeiten des Erblassers z. B. zwischen den Geschwisterkindern eine Abfindung für den Ver­zicht auf einen (künftigen) Pflichtteil gezahlt, wurde diese bislang steuerlich als Erwerb vom künftigen Erb­lasser (Elternteil) behandelt, insbesondere mit der Folge einer günstigeren Steuerklasse und eines höheren Freibetrags.

Diese Rechtsauffassung ist jetzt vom Bundesfinanzhof aufgegeben worden. Das Gericht will in derartigen Fällen die steuerlichen Verhältnisse zugrunde legen, wie sie bei einem Erwerb zwischen den Erben (Geschwistern) maßgebend sind.

Beispiel:

Für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch am Nachlass ihrer Mutter erhält T von ihren zwei Geschwistern jeweils 250.000 €.

bisher neu
Geschwister A Geschwister B
Abfindung 500.000 € 250.000 € 250.000 €
Freibetrag
Steuerklasse I („künftiger“ Erwerb von der Mutter) 400.000 €
Steuerklasse II (Erwerb von Geschwistern; jeweils) 20.000 € 20.000 €
steuerpflichtiger Erwerb 100.000 € 230.000 € 230.000 €
Steuersatz 11% 20% 20%
Erbschaft-/Schenkungsteuer 11.000 € 46.000 € 46.000 €

 

 

Die geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindungs­zahlungen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, regelmäßig zu einer höheren Steuer­belastung. Die günstigere Steuerklasse kommt bei einem Pflichtteilsverzicht danach nur nach dem Tod des Erblassers in Betracht.

6  Neues  Investmentsteuergesetz:  Besteuerung  von  „Alt-Anteilen“

Ab dem 1. Januar 2018 wird die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend geändert: Anders als bisher unterliegen die Fonds selbst mit ihren inländischen Beteiligungserträgen künftig regelmäßig der Ertrags­besteuerung (mit dem Körperschaftsteuersatz von 15 %). Um dieser Vorbelastung auf der Fondsebene Rechnung zu tragen, erfolgt beim privaten Anleger eine Teilfreistellung bei der Besteuerung der laufenden Erträge.

Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Investmentanteilen werden – ebenso wie die laufenden Ausschüttungen eines Fonds – künftig als Kapitalerträge besteuert (siehe § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG). Für bereits eingetretene Wertsteigerungen von Fondsanteilen, die schon länger im Besitz der Anleger sind und bei einem Verkauf ab 2018 von der geänderten Besteuerung betroffen wären, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung getroffen:

Für alle Fondsanteile, die vor 2018 erworben worden sind, wird ein Verkauf zum 31. Dezember 2017 sowie eine anschließende Anschaffung der Anteile zum 1. Januar 2018 fingiert. Der Ende 2017 festgesetzte Rück­nahmepreis gilt dabei regelmäßig als „Veräußerungserlös“. Ein steuerpflichtiger Gewinn ist nach dem bis 2017 geltenden Recht zu ermitteln; die Besteuerung erfolgt aber erst dann, wenn der Anteil tatsächlich ver­äußert wird. Seit der Anschaffung der Fondsanteile entstandene Wertsteigerungen bleiben so „archiviert“.

Für private Alt-Anteile an Investmentfonds, die vor dem 1. Januar 2009 (Einführung der Abgeltungsteuer) erworben wurden, kommt eine besondere Regelung in Betracht, weil entsprechende Veräußerungsgewinne bislang unbefristet steuerbefreit waren. Dies gilt jetzt nur noch für die Wertsteigerungen, die bis Ende 2017 eingetreten sind.

Dagegen werden ab 2018 eintretende Wertveränderungen beim Verkauf dieser Alt-Anteile künftig steuer­pflichtig, soweit ein entsprechender Veräußerungsgewinn einen Freibetrag von 100.000 Euro übersteigt.

7  Zuwendungen  an  Parteien  und  kommunale  Wählervereinigungen

Spenden und Beiträge an politische Parteien wirken sich steuerlich wie folgt aus:

  1. a) Die Hälfte der Aufwendungen bis zur Höhe von 1.650 Euro mindert als Steuerermäßigung die festzuset­zende Steuer um maximal 825 Euro. Bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern verdoppeln sich die Beträge (vgl. § 34g EStG).
  2. b) Spenden und Beiträge, die den obigen Höchstbetrag übersteigen, können wiederum bis zur Höhe von 1.650 Euro (Ehepartner 3.300 Euro) als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Spenden und Beiträge an kommunale unabhängige Wählervereinigungen sind ausschließlich als Steuer­ermäßigung (siehe oben zu a) zu berücksichtigen; ein Sonderausgabenabzug für übersteigende Beträge ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese gesetzliche Unterscheidung die Chancengleichheit kom­munaler Wählervereinigungen nicht verletzt und daher verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil den Parteien zusätzlich eine besondere Funktion auf regionaler und überregionaler Ebene zukommt.

8  Zugangsbeschränkte  Vereine  nicht  gemeinnützig

Vereine und andere Personenzusammenschlüsse oder Körperschaften sind häufig bestrebt, als gemeinnützig anerkannt zu werden, u. a., weil damit bestimmte Steuervergünstigungen z. B. bei der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer verbunden sind. Die Anerkennung als gemeinnützig setzt voraus, dass die Körperschaft die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Hierzu gehört z. B. die Förderung von Wissenschaft, Kultur, Bildung und Wohlfahrt. Förderung der „Allgemein­heit“ bedeutet u. a., dass keine Person ohne sachlich zwingenden Grund von der Mitgliedschaft ausgeschlos­sen werden darf.

Der Bundesfinanzhof hat bei einer Freimaurerloge die Gemeinnützigkeit verneint, weil diese nur Männer als Mitglieder aufnahm und Frauen von der Mitgliedschaft ausschloss. Für den Ausschluss von Frauen konn­ten keine zwingenden sachlichen Gründe vorgebracht werden. Einen Vergleich mit katholischen Ordens­gemeinschaften, die Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, ließ das Gericht nicht zu, weil die Ordensgemeinschaften wegen Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt aner­kannt werden. Anders als bei den gemeinnützigen Zwecken ist hier die Förderung der Allgemeinheit keine zwingende Voraussetzung.

Das Urteil kann sich auch auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit anderer Vereine auswirken, wie z. B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre, wenn diese Einrichtungen Frauen oder Männer ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen.

9  Betriebsausgabenabzug  bei  pauschal  versteuerten  Geschenken  an  Geschäftsfreunde  –  keine  Verschlechterung

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Übernahme der Pauschalsteuer nach § 37b EStG für Geschenke, die einem Geschäftspartner zugewendet werden, ein „weiteres“ Geschenk darstellt. Dies hätte zur Folge, dass die Wertgrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken im Ergebnis niedriger wäre als der in § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG bestimmte Betrag von 35 Euro, weil die übernommene Pauschalsteuer einbe­zogen werden müsste.

Die Finanzverwaltung hat jetzt mitgeteilt, dass sie diese für Unternehmen nachteilige Regelung nicht an­wenden will. Das bedeutet, dass für den Betriebsausgabenabzug bzw. für die Einhaltung der 35 Euro-Grenze wie bisher weiterhin allein der Geschenkewert maßgebend ist.

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Quelle: Informationsbrief Oktober 2017 Erich Fleischer Verlag