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Informationsbrief August 2016

 

1 Häusliches  Arbeitszimmer:  Keine  Berücksichtigung  von  gemischt  genutzten  Nebenräumen

Aufwendungen für Miete bzw. Abschreibungen und Schuldzinsen, für Energiekosten, Gebühren, Versiche­rungsbeiträge sowie für die Ausstattung eines beruflich genutzten Raums in der Wohnung können dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruf­lichen bzw. betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Ist dies nicht der Fall, steht aber für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Abzug entsprechender Kosten auf 1.250 Euro jährlich begrenzt.

Unabhängig davon ist jedoch zunächst zu prüfen, ob der beruflich genutzte Raum überhaupt als „häusliches Arbeitszimmer“ zu beurteilen ist. Das kann insbesondere dann fraglich sein, wenn der Raum teilweise für private Zwecke genutzt wird.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für einen privat mitgenutz­ten Raum steuerlich nicht zu berücksichtigen, auch nicht anteilig entsprechend des beruflichen Nutzungs­anteils. Nur dann, wenn das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, können die Kosten für eine steuerliche Berücksichtigung herangezogen werden. Damit bleiben Räume, in denen z. B. auch private Büroarbeiten erledigt oder Computer für private Zwecke genutzt werden, von der steuerlichen Regelung ausgeschlossen; Entsprechendes gilt für eine „Arbeitsecke“ in einem Wohnraum. [1]

Der Bundesfinanzhof [2]hat jetzt entschieden, dass die Nutzungsvoraussetzungen individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen sind. Im Streitfall unterhielt die Klägerin ein häusliches Arbeits­zimmer, das ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wurde. Daneben verlangte sie den steuerlichen Abzug der (anteiligen) Kosten für Nebenräume wie Küche, Bad und Flur; dies lehnte das Gericht ab. Da diese (Wohn-)Nebenräume zumindest nicht unerheblich privat mitgenutzt werden, kommt nach diesem Urteil auch eine teilweise Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen nicht in Betracht.

 

2  Betriebsveranstaltungen:  Freigrenze  beim  Vorsteuerabzug

Mit Wirkung ab Januar 2015 wurde die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gesetzlich geregelt.

Wichtigste Veränderung war in diesem Zusammenhang die Umwandlung der Freigrenze für den Lohn­steuerabzug von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) in einen Freibetrag, der für jeweils zwei Veran­staltungen jährlich gilt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Das bedeutet, dass bei Betriebsveranstaltungen, bei denen die Aufwendungen (für Speisen, Getränke, Unterhaltungsprogramm usw.) pro Arbeitnehmer z. B. 120 Euro betragen haben, nicht mehr der volle Betrag von 120 Euro als Arbeitslohn zu versteuern ist, sondern nur der über 110 Euro hinausgehende Teil von 10 Euro.

Diese Änderung hat allerdings keine Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveran­staltungen. Die Finanzverwaltung geht weiterhin von einem überwiegenden unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers aus, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt, sodass in diesen Fällen ein Vorsteuerabzug aus den für die Betriebsveranstal­tung bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rahmen des § 15 UStG zulässig ist.

Wird diese Grenze von 110 Euro jedoch überschritten, treten die unternehmerischen Erwägungen in den Hintergrund. Ein Vorsteuerabzug ist deshalb in vollem Umfang ausgeschlossen, wenn schon beim Bezug der Leistungen feststeht, dass die Grenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer nicht eingehalten wird. In diesem Fall ergibt sich keine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe.

Hat ein Unternehmer beim Bezug von Leistungen für eine Betriebsveranstaltung den Vorsteuerabzug geltend gemacht, weil er davon ausging, die Grenze von 110 Euro einzuhalten, und stellt sich später heraus, dass die Ausgaben pro Arbeitnehmer oberhalb dieser Grenze liegen, bleibt der Vorsteuerabzug zwar erhalten, aller­dings sind die Zuwendungen dann als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig.

 

3  Kindergeld:  Vorherige  Berufstätigkeit  voraussetzendes  Studium  als  Zweitausbildung

Die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt insbesondere in Betracht bei Kindern, die sich in einer Berufsausbildung befinden. Nach Abschluss einer erstmaligen Ausbildung oder eines Erststudiums können die Vergünstigungen von Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag nur in Anspruch genommen werden, wenn das Kind daneben keiner Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgeht.

Der Bundesfinanzhof hat bereits in einigen Urteilen über einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Rahmen mehraktiger Ausbildungen entschieden. Danach können die einzelnen Abschnitte Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll. In einer aktuellen Entscheidung [3] hatte das Gericht zu beurteilen, ob ein berufsbegleitendes Studium, das eine vorangehende Berufsausbildung und Berufstätigkeit voraussetzt, noch als Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung angesehen werden kann.

Im Streitfall strebte die Tochter eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesundheitswesen an. Sie schloss im Januar zunächst ihre Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen ab. Im Mai bewarb sie sich für ein berufsbegleitendes Studium; mit Beginn des Studiums im September reduzierte sie ihre Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden. Der Studiengang an der Verwaltungsakademie setzte eine entsprechende Berufs­ausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraus. Der Bundesfinanzhof sah das Studium nicht mehr als Erstausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG an. Durch die Voraussetzung von einer in der Regel ein­jährigen Berufspraxis sei der Studiengang als Weiterbildungsstudiengang und somit Zweitausbildung anzusehen, sodass eine mehr als 20-stündige Erwerbstätigkeit zum Wegfall der Kindervergünstigungen führt.

 

4  Regelmäßig  wiederkehrende  Ausgaben

Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften werden Einnahmen und Ausgaben grund­sätzlich in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG). Beim Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gut­schrift auf einem Bankkonto maßgebend. Für Ausgaben gilt Entsprechendes; bei Überweisungen ist der Ab­fluss in der Regel erfolgt, sobald der Überweisungsauftrag der Bank übermittelt wurde. Zahlungen mittels Lastschriftverfahrens gelten mit Erteilung der Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag abgeflossen, unab­hängig vom Buchungstag. [4]

Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Mieten oder Ver­sicherungsbeiträge) „kurze Zeit“ vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahrs abfließen; als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22. 12. bis zum 10. 01. Wieder­kehrende Ausgaben, die in diesem Zeitraum geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind.

Beispiele:

  1. a) Die Wohnungsmiete wird jeweils mit dem dritten Werktag des Folgemonats fällig. Die Zahlung der Miete für Dezember 2015 erfolgt durch Dauerauftrag am 2. Januar 2016.
  2. b) Die Versicherungsbeiträge für das 1. Halbjahr 2016 sind Ende 2015 fällig und werden am 30. Dezember 2015 durch Überweisung
  3. c) Die für 2015 fälligen Darlehenszinsen werden mittels Lastschriftverfahrens am 12. Januar 2016 abgebucht.

Da die Ausgaben innerhalb des 10-Tage-Zeitraums fällig und abgeflossen sind (Beispiele a und b) bzw. durch Erteilung einer Ein­zugsermächtigung oder eines Überweisungsauftrags als am Fälligkeitstag abgeflossen gelten (Beispiel c), kommen sie als Betriebsaus­gaben bzw. Werbungskosten in dem Kalenderjahr in Betracht, zu dem sie wirtschaftlich gehören (d. h. im Fall a und c noch in 2015; bei b in 2016).

Grundsätzlich gehören auch Umsatzsteuervorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Die Finanzverwaltung wendet die 10-Tage-Regelung hier jedoch dann nicht an, wenn z. B. die Umsatzsteu­ervorauszahlung nicht am 10. Januar fällig wird, weil dieser auf einen Samstag oder Sonntag fällt und des­halb die Fälligkeit auf den nächsten Werktag, den 11. oder 12. Januar, verschoben wird. In diesen Fällen kann die Umsatzsteuer nicht in dem Jahr, für das sie gezahlt wurde, sondern erst im Folgejahr als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

 

5  Scheidungskosten  als  außergewöhnliche  Belastung?

Neben Krankheitskosten galten Scheidungskosten als klassisches Beispiel für eine außergewöhnliche Belas­tung nach § 33 EStG.

Nachdem der Bundesfinanzhof auch andere Prozesskosten zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu­gelassen hatte, wurde das Einkommensteuergesetz mit Wirkung ab 2013 geändert, [5] um die Rechtsprechung „auszuhebeln“. Die Finanzverwaltung hat daraufhin den Hinweis auf Scheidungskosten in den Verwaltungs­regelungen gestrichen, was den Schluss zulässt, dass diese nicht mehr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden sollen.

Auf eine parlamentarische Frage nach dem Abzug von Scheidungskosten hat das Bundesfinanzministerium geantwortet, dass seit der Gesetzesänderung eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht mehr möglich sei.

Inzwischen hat der Bundesfinanzhof seine Auffassung bezüglich der Behandlung von Prozesskosten wieder geändert und ist zu seiner früheren Rechtsprechung zurückgekehrt. Zum Ansatz von Scheidungskosten in den Jahren ab 2013 liegt allerdings noch keine Entscheidung des Gerichts vor; es sind jedoch Verfahren zu diesem Thema anhängig, [6] bei denen die Finanzgerichte zuvor überwiegend den Abzug zuließen.

 

6  Hotelparkplatz:  19 %  Umsatzsteuer

Die Vermietung von Hotelzimmern unterliegt als sog. Beherbergungsleistung dem ermäßigten Umsatzsteuer­satz von 7 %. Demgegenüber werden für Nebenleistungen, die „nicht unmittelbar“ der Vermietung dienen (z. B. das Frühstück), regelmäßig 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Umstritten war in diesem Zu­sammenhang, wie die Parkplatzüberlassung an Hotelgäste umsatzsteuerlich zu behandeln sei.

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste nicht unmittelbar der Beherbergung dient, sondern der Verwahrung der Fahrzeuge der Hotelgäste und dass dafür der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden ist, und zwar unabhängig davon, ob hierfür ein gesondertes Ent­gelt berechnet wird oder nicht. Der Streitfall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das prüfen soll, ob die vom Finanzamt als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer vorgenommene Schätzung der kalku­latorischen Kosten für die Parkplatzüberlassung von 1,50 Euro (netto) pro Hotelgast angemessen ist.

Wird von der Regelung der sog. Servicepauschale Gebrauch gemacht, umfasst diese auch ein nicht geson­dert berechnetes Parkplatzentgelt.

 

7  Einigung  bei  der  Erbschaftsteuer?

Die Koalitionsparteien haben kurzfristig Korrekturen bei der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Betriebs­vermögen vereinbart. Insbesondere auf folgende Änderungen ist hinzuweisen:

Der Bundesrat hat diesen Änderungen jedoch nicht zugestimmt und das Gesetz zur Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Die weitere Entwicklung muss abgewartet werden.

 

Quelle: Informationsbrief August 2016 Erich Fleischer Verlag